Dez

5

2009

Das Urteil des OLG Stuttgart: Gebühren für einen Bausparvertrag sind nicht rechtswidrig

Abgelegt in Baufinanzierung

Die Richter am OLG Stuttgart fällten das Urteil, dass Gebühren von einer Bausparkasse für einen Bausparvertrag nicht rechtswidrig sind. Die Verbraucherzentrale NRW hatte gegen diese Geschäftspraktiken eine Berufungsklage eingelegt – die Klage wurde vom zweiten Zivilsenat abgewiesen.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW gegen die Klausel in den Geschäftsbedingungen der Bausparkasse Schwäbisch Hall, dass eine Abschlussgebühr von der Bausparkasse für einen Bausparvertrag erhoben wird. Nach Ansicht der Richter am OLG Stuttgart sei diese Klausel in den Geschäftsbedingungen der Bausparkassen, wie im aktuellen Fall bei der Schwäbisch Hall, weder intransparent noch sei diese mit der gesetzlichen Regelung unvereinbar. Das Urteil Az: 2 U 30/09 lässt eine Revision am Bundesgerichtshof zu.

Zuvor war die Verbraucherzentrale NRW schon am Landgericht Heilbronn gescheitert. Nachdem das Urteil des OLG Stuttgart eine erneute Niederlage gegen die Praktiken der Bausparkasse Schwäbisch Hall bedeutet, wollen die Verbraucherschützer nun vor dem Bundesgerichtshof klagen. Laut Ansicht der Verbraucherzentrale NRW stehe der Abschlussgebühr keine direkte und konkretisierbare Gegenleistung gegenüber. Bei der Bausparkasse Schwäbisch Hall wurde das Urteil am OLG Stuttgart natürlich begrüßt. Die Bausparkassen Schwäbisch Hall bezeichnen die Abschlussgebühr als „Preis zum Beitritt in die Bauspargemeinschaft“. Die Bausparkasse Schwäbisch Hall verlangt als Gebühr ein Prozent der Bausparsumme.

Wer also Abschlussgebühren und weitere zusätzlichen Gebühren beim Bausparen vermeiden möchte, sollte wohl am besten vor einem Abschluss einen Vergleich der verschiedenen Bausparverträge durchführen. Nur so kann tatsächlich ein Bausparvertrag bei einer Bausparkasse ohne Gebühren gefunden werden. Wer Bausparverträge im Vergleich gegenüberstellt, sollte gleichzeitig einen Blick in die AGB werfen, ob sich dort Gebühren verstecken.

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